Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen die Einholung einer Stellungnahme des Sicherheitsdienstes Wimmis, der Anzeigerapporte der Kantonspolizei betreffend die Skateanlage seit 2010 sowie eines neuen Lärmgutachtens. Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen. Sie ist dabei nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG30). Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.31