Das Abspielen von Musik gilt demnach nach wie vor als verboten. Eine (neuerliche) Auflage im vorliegenden Verfahren hätte keine rechtliche Wirkung, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. Die Durchsetzung der geltenden Benutzungsordnung ist sodann, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2). Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat damit im Ergebnis zu Recht keine Nebenbestimmung zum Musikverbot verfügt. 5. Beweisanträge