Aus der Lärmschutzwand beim Spielplatz können die Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht ableiten, eine mehr als doppelt so hohe Mauer sei auch bei der Skateanlage geboten. Vielmehr genügen die vorgesehene Optimierung der Skateelemente und der neue Belag vorliegend dem Vorsorgeprinzip, zumal damit Massnahmen an der Quelle umgesetzt werden, die Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie z.B. Lärmschutzwänden grundsätzlich vorzuziehen sind. Anders als die Beschwerdeführenden ausführen, ist auch Art. 16 USG nicht einschlägig, da sich diese Norm nur auf Altanlagen bezieht, die Skateanlage aber eine neue Anlage ist.25