Die Wand sei kaum sichtbar, da sie zwischen zwei begrünten Streifen liege. Aufgrund der kurzen Distanz zum privaten Nachbargrundstück sei zudem der Wirkungsgrad der Lärmschutzwand sehr gut.24 Demgegenüber befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführenden 3 und 4 rund 65 m von der Skateanlage entfernt in erhöhter Lage. Damit unterscheiden sich die beiden Situationen in mehrerer Hinsicht grundlegend. Aus der Lärmschutzwand beim Spielplatz können die Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht ableiten, eine mehr als doppelt so hohe Mauer sei auch bei der Skateanlage geboten.