Die Beschwerdeführenden berufen sich zwar auf eine kürzlich errichtete Lärmschutzwand beim Kinderspielplatz. Diese Wand ist jedoch lediglich 2.25 m hoch und damit weniger als halb so hoch wie die Mindesthöhe der hier fraglichen Wand. Die Gemeinde führt überdies aus, mit der Wand beim Kinderspielplatz sei primär die langjährige Problematik der Einsicht und des Zutritts zur Parzelle der Anstösserinnen und Anstösser gelöst worden. Die Wand sei kaum sichtbar, da sie zwischen zwei begrünten Streifen liege.