Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachstelle führt die ordnungsgemässe Benützung der Anlage zu nicht mehr als geringfügigen Störungen. Eine weitergehende Einschränkung der Benützung der Anlage ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips nicht geboten. Zu allfälligen Lärmschutzwänden führte die Fachstelle sodann aus, diese müssten sehr nahe an den Skateeinrichtungen platziert werden und könnten die Nutzung der Skateanlage beeinträchtigen. Lärmschutzwände am Rand des Anlagenstandorts müssten sodann aufgrund der topographischen Hanglage zu den Immissionspunkten hin mehrere Meter hoch sein.