Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat insoweit nicht zwingend eliminierenden Charakter.22 Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Lärmschutzrechts, an einer bereits errichteten Anlage keine lärmmindernden Vorhaben ausführen zu dürfen, weil allenfalls noch weitergehende Massnahmen möglich sind. Die Betriebsordnung sieht bereits jetzt eingeschränkte Öffnungszeiten vor. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachstelle führt die ordnungsgemässe Benützung der Anlage zu nicht mehr als geringfügigen Störungen.