Eine allfällig unzureichende Durchsetzung oder eine mögliche Anpassung der Benutzungsordnung ist, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausgehend von den geltenden Vorschriften hält das Vorhaben damit die Planungswerte, bzw. – weil vorliegend keine Belastungsgrenzwerte bestehen – ein vergleichbares Niveau ein. 19 Heidi Wiestner, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin 2/2011 S. 74 ff., S. 77 20 Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 2. Juli 2020 S. 7 oben 21 Baureglement der Gemeinde Spiez vom 24. November 2013