Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 räumen ein, dass die vorgesehenen Optimierungsmassnahmen zu keiner Verstärkung der Lärmimmissionen führen.20 Ihre Befürchtung, die Frequentierung könnte zunehmen, dürfte überdies unbegründet sein, da die vorgesehenen Massnahmen zu einer Reduktion der vorhandenen Elemente und damit des bestehenden Angebots führen. Somit ist fraglich, inwiefern aus umweltrechtlicher Sicht überhaupt ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Die Frage bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, weil die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 LSV – Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips – ohnehin erfüllt sind: