d) Umweltschutzrechtlich sind nur solche Änderungen baubewilligungspflichtig, die zusätzlichen Lärm verursachen.19 Die Fachstelle gelangt in ihrem Bericht vom 4. März 2020 zum begründeten und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Massnahmen bei einer ordnungsgemässen Nutzung der Anlage und bei fachgerechter Bauausführung zu einer Minderung des Immissionsniveaus führen (vgl. etwa S. 9 des Berichts).