1985 erstellt wurde. Wird eine solche Anlage geändert, hat das zu beurteilende Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen von Art. 7 LSV zu genügen (Art. 8 Abs. 4 LSV). Somit sind die Planungswerte einzuhalten und die Emissionen im Rahmen der Vorsorge grundsätzlich so weit als möglich zu begrenzen (Art. 7 Abs. 1 LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).17