Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden. Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch eine Skateanlage bzw. deren Optimierung entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen der sanierten Anlage müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).