Dem könne wohl kaum widersprochen werden und selbst die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden nicht davon ausgehen, dass die beantragten baulichen Massnahmen die Rechtswidrigkeit der Anlage grundsätzlich verstärken würden. Es frage sich höchstens, ob die Attraktivität und Frequenzen insbesondere auch in den behördlich angeordneten Ruhezeiten gesteigert würden. Dennoch seien die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen nicht geeignet, dem Vorsorgeprinzip nachzuleben. Die Skateanlage könnte höchstens mit einer Lärmschutzwand mit Bewuchs oder einem begrünten Damm und/oder einer Umzäunung mit klar definierten Öffnungszeiten bewilligt werden.