a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen zusammengefasst geltend, von der Anlage gingen unzulässige Lärmimmissionen aus. Die im Rahmen des Verfahrens bbew 1154/2010 eingeholte Expertise zur Skateanlage sei veraltet und genüge den bundesgerichtlichen Kriterien nicht. Überdies sei bereits damals festgestellt worden, dass die Grenzwerte in den Ruhezeiten massiv überschritten würden. Eine Bewilligung sei nur möglich gewesen, weil die Betriebszeiten mittels Betriebsordnung beschränkt worden seien. Da regelmässig gegen diese Betriebsordnung verstossen werde, dränge sich ein aktuelles Gutachten auf.