Solche Anlagen und Tätigkeiten sind somit einer gänzlich anderen Nutzungskategorie zuzuordnen als die streitbetroffene Optimierung der Skateanlage. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 begründen die ihrer Ansicht nach fehlende Zonenkonformität weiter mit überschrittenen Lärmgrenzwerten. Ob die massgebenden Grenzwerte tatsächlich überschritten werden, ist jedoch keine Frage der 13 Zum Ganzen Vorakten, pag. 82 14 Vgl. die Baubewilligung vom 26. November 1998 15 Stellungnahme der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern vom 6. September 2011