Das vom Vorhaben ausgehende abstrakte Störpotential steht dem Planungszweck der Zone somit nicht entgegen, sondern ist im Gegenteil Folge der raumplanungsrechtlich gewollten, belebenden Freizeitaktivitäten. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hielt denn auch bereits anlässlich des Baubewilligungsverfahrens bbew 1154/2010 zutreffend fest, es könne nicht von einer «ruhigen Zone» gesprochen werden und eine gewisse Lärmvorbelastung müsse attestiert werden.15 Anders als die Beschwerdeführenden 3 und 4 meinen, kann die Skateanlage zudem nicht mit einer Go-Kart-Bahn, einer Motocross-Piste oder mit Trapschiessen verglichen werden.