Wie dargelegt, dienen Freiflächen nach SFG generell der Erholung und dem Sport (Art. 7 Abs. 1 ÜV). Aus der Umschreibung der zulässigen Nutzungen in Art. 7 Abs. 3 ÜV wie namentlich Kinder- und Rasenspielplätze, Liegewiesen, Brätelstellen, und eben Flächen für Erholung und Sport geht hervor, dass Sportarten mit einem gewissen abstrakten Störpotential in der Freifläche F4 zulässig sein müssen, andernfalls wären auch Kinderspielplätze und Brätelstellen nicht erlaubt. Entsprechend wurde in der Freifläche F4 bereits eine Asphaltfläche für Rollerspiele und eine Quarterpipe bewilligt.