g) Im Konzept von 1990 ist eine Skateanlage nicht explizit erwähnt. Dem Konzept lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bloss abschliessend definierte Sport- und Freizeitaktivitäten zulässig und keine weiteren Projekte möglich sein sollen. Wie dargelegt, dienen Freiflächen nach SFG generell der Erholung und dem Sport (Art. 7 Abs. 1 ÜV).