Einschlägig für die Beurteilung der Zonenkonformität ist gestützt auf Art. 7 Abs. 3 ÜV somit nach wie vor das Konzept des Grossen Gemeinderats vom 12. März 1990. Das neue Konzept vom 8. August 2011, das gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 12. September 2011 ein bloss verwaltungsanweisendes Instrument ist13, ist bisher weder Bestandteil des Baureglements noch des Zonenplans geworden und hat demnach keinen Eingang in die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde gefunden.