f) Die massgebenden ÜV sind am 22. Juli 1994 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt worden. Art. 7 Abs. 3 ÜV hat seither keine Änderung erfahren. Bei Erlass der Vorschrift war mit dem Verweis auf das Planungskonzept also das damalige Konzept vom 12. März 1990 gemeint. Würde davon ausgegangen, Art. 7 Abs. 3 ÜV verweise auf die jeweils aktuelle Konzeptversion (sog. dynamischer Verweis), hätte dies zur Folge, dass der Grosse Gemeinderat Zonenvorschriften durch blosse Verabschiedung eines geänderten Konzepts und damit ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Planerlass- bzw. Gesetzgebungsverfahrens ändern könnte.