Innerhalb des Wirkungsbereichs der Uferschutzplanung Nr. 4 befindet sich das Vorhaben in der Freifläche nach SFG12 F4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften zur Uferschutzplanung (ÜV) sind Freiflächen nach SFG öffentlich zugängliche Flächen für Erholung und Sport. Die Freifläche F4 im Besonderen dient als Quaianlage mit Buchtzentrum, Sitzgelegenheiten, Kinder- und Rasenspielplätzen, Liegewiesen, Brätelstellen und Fläche für Erholung und Sport gemäss dem vom Grossen Gemeinderat beschlossenen Planungskonzept Bucht (Art. 7 Abs. 3 ÜV).