Angesichts dieser rechtsbeständig gewordenen Baubewilligungen ist es fraglich, ob im Rahmen der vorliegenden Sanierungsmassnahmen an der Anlage die Frage der Zonenkonformität einer (neuerlichen) Prüfung zugänglich ist oder ob die Zonenkonformität aufgrund der vorbestehenden Bewilligungen bereits rechtskräftig beurteilt ist.11 Dies gilt umso mehr, als sich die massgebenden Rechtsgrundlagen seit der ersten Bewilligung von 1998 nicht geändert haben (vgl. dazu E. 3.e). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil das Vorhaben ohnehin zonenkonform ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.