Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt mit anderen Worten abstrakt, d.h. losgelöst von den konkreten Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Die konkreten Auswirkungen werden erst in einem zweiten Schritt im Rahmen des Umweltrechts geprüft. Im Lärmschutzrecht erfolgt diese Beurteilung vorab anhand bestimmter Belastungsgrenzwerte.8 Die Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach Art. 43 LSV9 hat somit umweltrechtliche und nicht raumplanerische Bedeutung.10