Diese Art der Vorsorge ist eine klassische Aufgabe der Raumplanung und insofern dem umweltrechtlichen lmmissionsschutz vorgelagert. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob ein generell ausgeschlossener Betrieb im konkreten Fall stören würde oder nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die fragliche Nutzung typischerweise, nach der allgemeinen Lebenserfahrung, Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone noch verträglich ist. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt mit anderen Worten abstrakt, d.h. losgelöst von den konkreten Einwirkungen auf die Nachbarschaft.