a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Im Gebiet des Uferschutzplans Nr. 4, wo sich die Anlage befinde, seien als Nutzungen ein Buchtzentrum, Sitzgelegenheiten, Kinder- und Rasenspielflächen, Liegewiesen, Brätelstellen und Flächen für Erholung und Sport vorgegeben. Diese nicht abschliessende Aufzählung zeige eindeutig, dass ausschliesslich Tätigkeiten zulässig seien, die in der Freizeit der Ruhe, dem Ausgleich und der Erholung dienen würden. Sportliche Aktivitäten wie Jogging und Ballspiele würden zweifellos dazugehören, nicht aber eine Skateanlage.