Nachachtung verschafft wird, hat keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit und damit die Bewilligungsfähigkeit der Sanierungsmassnahmen und ist im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens zu überprüfen. Eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstands auf baupolizeiliche Angelegenheiten, namentlich die Einhaltung der Benutzungsordnung der Anlage, rechtfertigt sich nicht. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Überprüfung der bereits bestehenden Anlage an sich. Mit den entsprechenden Rügen zielen die Beschwerdeführenden über das Anfechtungsobjekt und den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Zonenkonformität