d) Anfechtungsobjekt im vorliegend Beschwerdeverfahren ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 29. Mai 2020. Darin erteilte das Regierungsstatthalteramt dem oben umschriebenen Vorhaben die Baubewilligung. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nicht über diesen angefochtenen Entscheid, also die Bewilligung der Optimierungs- bzw. Sanierungsmassnahmen, hinausgehen. Für die Frage, ob die nachgesuchten baulichen Massnahmen bewilligungsfähig sind, muss das Vorhaben präventiv anhand der geltenden Vorschriften, wozu auch die Benutzungsordnung der Anlage gehört, überprüft werden. Die Frage, ob diesen Vorschriften in tatsächlicher Hinsicht genügend