b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen in ihren Beschwerden, die Gemeinde Spiez habe das Betriebskonzept der bestehenden Anlage strikt durchzusetzen und insbesondere die Einhaltung der dort definierten Nutzungs- und Ruhezeiten zu überwachen.3 Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 rügen in ihren Eingaben wiederholt den bestehenden Zustand und die Nichtdurchsetzung der Betriebsordnung. Zudem erachten sie die Skateanlage als grundsätzlich widerrechtlich.4 Ihrer Ansicht nach sei es nicht verfahrensökonomisch, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb des vorliegenden Baugesuchsverfahrens zu prüfen und anzuordnen.5