Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/97 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ und Einwohnergemeinde Spiez, Finanzverwaltung, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin I.________ sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 29. Mai 2020 (bbew 138/2019; Optimierung / Sanierung der Skateanlage Bucht) I. Sachverhalt 1. In der Bucht von Spiez befindet sich auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________ eine Skateanlage. Die Gemeinde Spiez reichte beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental am 30. August 2019 ein Baugesuch ein für die Optimierung bzw. Sanierung dieser Anlage. Es ist vorgesehen, die bestehenden Hohlkörperelemente durch 1/13 BVD 110/2020/97 betonierte Elemente zu ersetzen und den Belag der Anlage durch einen Asphalt-Feinbelag zu verbessern. 2. Gegen das Vorhaben erhoben u.a. die Beschwerdeführenden Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erteilte dem Vorhaben am 29. Mai 2020 die Bewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 19. Juni 2020 (Beschwerdeführerin 2), vom 25. Juni 2020 (Beschwerdeführerin 1) sowie vom 2. Juli 2020 (Beschwerdeführende 3 und 4) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und lärmrechtlich unzulässig. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden 3 und 4 Beilagen nach. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rechtsamt holte daraufhin mit Verfügung vom 20. August 2020 bei der Gemeinde und beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Unterlagen zu früheren Verfahren ein. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsamt mit Eingabe des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. September 2020 sowie mit Eingaben der Gemeinde vom 11. und 15. September 2020 zugestellt. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit Schreiben vom 22. September 2020 eine unaufgeforderte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machten die Gemeinde mit Stellungnahme vom 4. November 2020 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit Stellungnahme vom 11. November 2020 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/13 BVD 110/2020/97 2. Vorgeschichte und Streitgegenstand a) Das Vorhaben betrifft die bereits bestehende Skateanlage in der Bucht Spiez. Am 27. November 1998 bewilligte das damalige Regierungsstatthalteramt Wimmis im Verfahren Nr. 768/98-110 die grossflächige Umgestaltung der Spiezer Bucht. Am Ort der Skateanlage ist auf dem baubewilligten Projektplan eine «Asphaltfläche Rollerspiele» eingezeichnet und bewilligt. Später erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental im Verfahren bbew 1154/2010 am 1. Februar 2012 die Bewilligung für folgendes Vorhaben: «Ersetzen des bestehenden Skaterelements durch ein neues Element (Quarterpipe)». Im Rahmen dieses Verfahrens erarbeitete die Gemeinde Spiez für die Skateanlage eine Benutzungsordnung, welche das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental mit Entscheid vom 1. Februar 2012 ebenfalls genehmigte. Anfang 2018 reichten die Beschwerdeführenden 3 und 4 beim Regierungsstatthaltearmt Frutigen-Niedersimmental sodann eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeinde ein. Sie machten geltend, auf der Skateanlage würden die Ruhezeiten nicht eingehalten und die Gemeinde Spiez würde die Benutzungsordnung mit den entsprechenden Öffnungszeiten nicht durchsetzen. Im Rahmen des daraufhin vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental durchgeführten, aufsichtsrechtlichen Verfahrens aufun 2/2018 fand am 25. Mai 2018 mit der Regierungsstatthalterin sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental, Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, den Anzeigenden sowie Vertretern der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern ein Augenschein vor Ort statt. Dabei wurden unter anderem bauliche Massnahmen an der Skateanlage besprochen, die zu einer Lärmminderung führen sollten. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental stellte in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2018 kein Fehlverhalten der Gemeinde fest und gab der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine weitere Folge. Mit dem vorliegend umstrittenen Vorhaben sollen die im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens besprochenen Massnahmen umgesetzt werden. Das Projekt wird daher auf dem Baugesuchsformular 1.0 wie folgt umschrieben: «Optimierung/Sanierung der Skateanlage Bucht gemäss Besprechung und Protokoll des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 25. Mai 2018. Ersatz der Hohlkörper durch betonierte Elemente und Verbesserung des Belages durch einen Asphalt-Feinbelag. Durch diese Massnahmen sollen die Immissionswerte verbessert werden.» b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen in ihren Beschwerden, die Gemeinde Spiez habe das Betriebskonzept der bestehenden Anlage strikt durchzusetzen und insbesondere die Einhaltung der dort definierten Nutzungs- und Ruhezeiten zu überwachen.3 Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 rügen in ihren Eingaben wiederholt den bestehenden Zustand und die Nichtdurchsetzung der Betriebsordnung. Zudem erachten sie die Skateanlage als grundsätzlich widerrechtlich.4 Ihrer Ansicht nach sei es nicht verfahrensökonomisch, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb des vorliegenden Baugesuchsverfahrens zu prüfen und anzuordnen.5 c) Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über 3 Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 25. Juni 2020 S. 2; Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 19. Juni 2020 S. 2 4 Vgl. Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 2. Juli 2020, u.a. S. 11 5 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 1. November 2020, S. 2 3/13 BVD 110/2020/97 dieses hinausgehen. Er wird mit dem Antrag und der Begründung in der Beschwerde festgelegt. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Ausnahmsweise kann das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat.6 d) Anfechtungsobjekt im vorliegend Beschwerdeverfahren ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 29. Mai 2020. Darin erteilte das Regierungsstatthalteramt dem oben umschriebenen Vorhaben die Baubewilligung. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nicht über diesen angefochtenen Entscheid, also die Bewilligung der Optimierungs- bzw. Sanierungsmassnahmen, hinausgehen. Für die Frage, ob die nachgesuchten baulichen Massnahmen bewilligungsfähig sind, muss das Vorhaben präventiv anhand der geltenden Vorschriften, wozu auch die Benutzungsordnung der Anlage gehört, überprüft werden. Die Frage, ob diesen Vorschriften in tatsächlicher Hinsicht genügend Nachachtung verschafft wird, hat keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit und damit die Bewilligungsfähigkeit der Sanierungsmassnahmen und ist im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens zu überprüfen. Eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstands auf baupolizeiliche Angelegenheiten, namentlich die Einhaltung der Benutzungsordnung der Anlage, rechtfertigt sich nicht. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Überprüfung der bereits bestehenden Anlage an sich. Mit den entsprechenden Rügen zielen die Beschwerdeführenden über das Anfechtungsobjekt und den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Im Gebiet des Uferschutzplans Nr. 4, wo sich die Anlage befinde, seien als Nutzungen ein Buchtzentrum, Sitzgelegenheiten, Kinder- und Rasenspielflächen, Liegewiesen, Brätelstellen und Flächen für Erholung und Sport vorgegeben. Diese nicht abschliessende Aufzählung zeige eindeutig, dass ausschliesslich Tätigkeiten zulässig seien, die in der Freizeit der Ruhe, dem Ausgleich und der Erholung dienen würden. Sportliche Aktivitäten wie Jogging und Ballspiele würden zweifellos dazugehören, nicht aber eine Skateanlage. Die Skateanlage bleibe neben den vorhandenen Anlagen wie Tennisplatz, Freegame, Minigolf, Beachsoccer, Boule etc. immissionsmässig ein Fremdkörper. Die Skateanlage überschreite nachts und zu Ruhezeiten den Dauerschallpegel um 19 dB(A). Ausserhalb der Ruhezeiten würden die Immissionen für die nähere Umgebung überall die gerade noch zulässigen Belastungsrichtwerte erreichen. Eine solche Anlage könne deshalb nicht unter die sportlichen Freizeitaktivitäten subsumiert werden. b) Die Gemeinde führt demgegenüber aus, die bestehende Skateanlage sei mit Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 1. Februar 2012 rechtskräftig bewilligt worden. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei der Ersatz der Hohlkörper durch betonierte Elemente und die Verbesserung des Belags durch einen Asphalt-Feinbelag. Das Bauvorhaben führe im Vergleich zur bestehenden Skateanlage zu keiner Nutzungsänderung oder räumlichen Veränderung. Somit sei nicht ersichtlich, inwieweit der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens die Zonenkonformität betreffen sollte. 6 Zum Ganzen Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f. und Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 28; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148 ff. 4/13 BVD 110/2020/97 c) Eine Baubewilligung setzt u.a. voraus, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, mithin zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG7). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die von der Gemeinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vorschriften (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 Bst. a BauG). Die Nutzungsplanung zielt darauf ab, durch Immissionen verursachte Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen. Diese Art der Vorsorge ist eine klassische Aufgabe der Raumplanung und insofern dem umweltrechtlichen lmmissionsschutz vorgelagert. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, ob ein generell ausgeschlossener Betrieb im konkreten Fall stören würde oder nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die fragliche Nutzung typischerweise, nach der allgemeinen Lebenserfahrung, Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone noch verträglich ist. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt mit anderen Worten abstrakt, d.h. losgelöst von den konkreten Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Die konkreten Auswirkungen werden erst in einem zweiten Schritt im Rahmen des Umweltrechts geprüft. Im Lärmschutzrecht erfolgt diese Beurteilung vorab anhand bestimmter Belastungsgrenzwerte.8 Die Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach Art. 43 LSV9 hat somit umweltrechtliche und nicht raumplanerische Bedeutung.10 d) Das damalige Regierungsstatthalteramt Wimmis bewilligte im Jahr 1998 eine Asphaltfläche für Rollerspiele. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erteilte im Jahr 2012 überdies die Bewilligung für ein grösseres Skateelement. Beide Bauten bzw. Anlagen wurden somit als zonenkonform beurteilt. Angesichts dieser rechtsbeständig gewordenen Baubewilligungen ist es fraglich, ob im Rahmen der vorliegenden Sanierungsmassnahmen an der Anlage die Frage der Zonenkonformität einer (neuerlichen) Prüfung zugänglich ist oder ob die Zonenkonformität aufgrund der vorbestehenden Bewilligungen bereits rechtskräftig beurteilt ist.11 Dies gilt umso mehr, als sich die massgebenden Rechtsgrundlagen seit der ersten Bewilligung von 1998 nicht geändert haben (vgl. dazu E. 3.e). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil das Vorhaben ohnehin zonenkonform ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. e) Die zu sanierende Skateanlage befindet sich auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________. Die Grundstücke liegen im Perimeter der Uferschutzplanung Nr. 4 «L.________weg Spiez - Faulensee inkl. Bucht Spiez». Innerhalb des Wirkungsbereichs der Uferschutzplanung Nr. 4 befindet sich das Vorhaben in der Freifläche nach SFG12 F4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften zur Uferschutzplanung (ÜV) sind Freiflächen nach SFG öffentlich zugängliche Flächen für Erholung und Sport. Die Freifläche F4 im Besonderen dient als Quaianlage mit Buchtzentrum, Sitzgelegenheiten, Kinder- und Rasenspielplätzen, Liegewiesen, Brätelstellen und Fläche für Erholung und Sport gemäss dem vom Grossen Gemeinderat beschlossenen Planungskonzept Bucht (Art. 7 Abs. 3 ÜV). Art. 7 Abs. 3 ÜV nennt also die Grundzüge der zulässigen Nutzung in der Freifläche F4 und stützt sich zur näheren Umschreibung auf das vom Grossen Gemeinderat beschlossene Planungskonzept Bucht. Das erste Planungskonzept datiert vom 12. März 1990 und ist mittlerweile aufgehoben. Das neue Konzept vom 8. August 2011 hat der Grosse Gemeinderat mit Beschluss vom 12. September 2011 genehmigt. Im Konzept von 2011 ist, anders als in jenem von 1990, die Skateanlage explizit vorgesehen. Weil Art. 7 Abs. 3 ÜV zeitlich allerdings vor dem Konzept im Jahr 2011 erlassen 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 8 Zum Ganzen VGE 2018/84 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 und 3.2, jeweils m.w.H.; BVR 2006 S. 319 E. 2a, 3b 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 BVR 2010 S. 113 E. 5.3 11 Vgl. auch Urteile des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE Nr. 0112/2011, Entscheid vom 10. Juni 2011, E. 7.2 sowie BRGE I Nr. 0153/2018, Entscheid vom 19. Oktober 2018, E. 3.4 12 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1) 5/13 BVD 110/2020/97 worden ist, stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung der Zonenkonformität das neue Konzept überhaupt anwendbar ist. f) Die massgebenden ÜV sind am 22. Juli 1994 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt worden. Art. 7 Abs. 3 ÜV hat seither keine Änderung erfahren. Bei Erlass der Vorschrift war mit dem Verweis auf das Planungskonzept also das damalige Konzept vom 12. März 1990 gemeint. Würde davon ausgegangen, Art. 7 Abs. 3 ÜV verweise auf die jeweils aktuelle Konzeptversion (sog. dynamischer Verweis), hätte dies zur Folge, dass der Grosse Gemeinderat Zonenvorschriften durch blosse Verabschiedung eines geänderten Konzepts und damit ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Planerlass- bzw. Gesetzgebungsverfahrens ändern könnte. Beim Verweis in Art. 7 Abs. 3 ÜV muss es sich demnach um einen sog. statischen Verweis auf das damalige Konzept vom 12. März 1990 handeln. Einschlägig für die Beurteilung der Zonenkonformität ist gestützt auf Art. 7 Abs. 3 ÜV somit nach wie vor das Konzept des Grossen Gemeinderats vom 12. März 1990. Das neue Konzept vom 8. August 2011, das gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 12. September 2011 ein bloss verwaltungsanweisendes Instrument ist13, ist bisher weder Bestandteil des Baureglements noch des Zonenplans geworden und hat demnach keinen Eingang in die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde gefunden. g) Im Konzept von 1990 ist eine Skateanlage nicht explizit erwähnt. Dem Konzept lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bloss abschliessend definierte Sport- und Freizeitaktivitäten zulässig und keine weiteren Projekte möglich sein sollen. Wie dargelegt, dienen Freiflächen nach SFG generell der Erholung und dem Sport (Art. 7 Abs. 1 ÜV). Aus der Umschreibung der zulässigen Nutzungen in Art. 7 Abs. 3 ÜV wie namentlich Kinder- und Rasenspielplätze, Liegewiesen, Brätelstellen, und eben Flächen für Erholung und Sport geht hervor, dass Sportarten mit einem gewissen abstrakten Störpotential in der Freifläche F4 zulässig sein müssen, andernfalls wären auch Kinderspielplätze und Brätelstellen nicht erlaubt. Entsprechend wurde in der Freifläche F4 bereits eine Asphaltfläche für Rollerspiele und eine Quarterpipe bewilligt. Daneben sind seit 1998 unter anderem eine Tennisanlage, ein Kinderspielplatz sowie eine Festwiese bewilligt und damit als zonenkonform beurteilt worden.14 Auch eine Freegame-Anlage befindet sich im Perimeter der Freifläche F4. Die sanierten Skateelemente sind mit diesen bestehenden Angeboten vergleichbar. Das vom Vorhaben ausgehende abstrakte Störpotential steht dem Planungszweck der Zone somit nicht entgegen, sondern ist im Gegenteil Folge der raumplanungsrechtlich gewollten, belebenden Freizeitaktivitäten. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hielt denn auch bereits anlässlich des Baubewilligungsverfahrens bbew 1154/2010 zutreffend fest, es könne nicht von einer «ruhigen Zone» gesprochen werden und eine gewisse Lärmvorbelastung müsse attestiert werden.15 Anders als die Beschwerdeführenden 3 und 4 meinen, kann die Skateanlage zudem nicht mit einer Go-Kart-Bahn, einer Motocross-Piste oder mit Trapschiessen verglichen werden. Bei einer Go-Kart-Bahn und einer Motocross-Piste stehen – anders als bei einer Skateanlage – Motorengeräusche im Vordergrund. Ein Gewehrschuss beim Trapschiessen ist ebenfalls nicht vergleichbar mit den Lärmimmissionen eines Skateboards; überdies stellen sich beim Trapschiessen auch raumplanungsrechtlich relevante Sicherheitsfragen. Solche Anlagen und Tätigkeiten sind somit einer gänzlich anderen Nutzungskategorie zuzuordnen als die streitbetroffene Optimierung der Skateanlage. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 begründen die ihrer Ansicht nach fehlende Zonenkonformität weiter mit überschrittenen Lärmgrenzwerten. Ob die massgebenden Grenzwerte tatsächlich überschritten werden, ist jedoch keine Frage der 13 Zum Ganzen Vorakten, pag. 82 14 Vgl. die Baubewilligung vom 26. November 1998 15 Stellungnahme der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern vom 6. September 2011 6/13 BVD 110/2020/97 Zonenkonformität, sondern des nachfolgend zu prüfenden, umweltrechtlichen Immissionsschutzes. Das Vorhaben erweist sich somit als zonenkonform. 4. Lärmimmissionen a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen zusammengefasst geltend, von der Anlage gingen unzulässige Lärmimmissionen aus. Die im Rahmen des Verfahrens bbew 1154/2010 eingeholte Expertise zur Skateanlage sei veraltet und genüge den bundesgerichtlichen Kriterien nicht. Überdies sei bereits damals festgestellt worden, dass die Grenzwerte in den Ruhezeiten massiv überschritten würden. Eine Bewilligung sei nur möglich gewesen, weil die Betriebszeiten mittels Betriebsordnung beschränkt worden seien. Da regelmässig gegen diese Betriebsordnung verstossen werde, dränge sich ein aktuelles Gutachten auf. Der vorliegend vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental eingeholte Fachbericht beziehe sich ausschliesslich auf die Auswirkungen des zu beurteilenden Baugesuchs. Der Bericht komme abstrakt zum Schluss, dass die beantragten baulichen Massnahmen zu keiner Erhöhung des Immissionsniveaus der Gesamtanlage führen würden. Dem könne wohl kaum widersprochen werden und selbst die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden nicht davon ausgehen, dass die beantragten baulichen Massnahmen die Rechtswidrigkeit der Anlage grundsätzlich verstärken würden. Es frage sich höchstens, ob die Attraktivität und Frequenzen insbesondere auch in den behördlich angeordneten Ruhezeiten gesteigert würden. Dennoch seien die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen nicht geeignet, dem Vorsorgeprinzip nachzuleben. Die Skateanlage könnte höchstens mit einer Lärmschutzwand mit Bewuchs oder einem begrünten Damm und/oder einer Umzäunung mit klar definierten Öffnungszeiten bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen aufgrund übermässiger Lärmimmissionen zudem eine Anpassung des Betriebskonzepts. Sie machen geltend, die Lärmbelastung während den Ruhe- und Erholungszeiten dürfe ganztägig nicht mehr stattfinden. Dies betreffe insbesondere die Sonn- und Feiertage. b) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG16, Art. 1 LSV). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützerinnen und Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden. Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch eine Skateanlage bzw. deren Optimierung entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen der sanierten Anlage müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der Skateanlage handelt es sich unbestritten um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, da sie nach dem 1. Januar 16 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) 7/13 BVD 110/2020/97 1985 erstellt wurde. Wird eine solche Anlage geändert, hat das zu beurteilende Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen von Art. 7 LSV zu genügen (Art. 8 Abs. 4 LSV). Somit sind die Planungswerte einzuhalten und die Emissionen im Rahmen der Vorsorge grundsätzlich so weit als möglich zu begrenzen (Art. 7 Abs. 1 LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).17 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).18 c) Im Rahmen des Verfahrens bbew 1154/2010 erstellte die HSR Ingenieure AG ein Lärmgutachten zur Skateanlage. Dabei stellte sie diverse Grenzwertüberschreitungen fest. Als Lärmschutzmassnahmen schlug sie daher vor, die Benutzung des Skateplatzes nur ausserhalb der Ruhe- und Nachtzeiten zu erlauben. Bei Neuanschaffungen von Skateelementen sollten zudem schwere Elemente wie z.B. Betonelemente verwendet werden. Mit diesen Massnahmen könnten die Planungswerte tags und ausserhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental unterbreitete dieses Gutachten der Fachstelle Lärm-akustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Fachstelle) zur Überprüfung. Die Fachstelle kam mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 zum Schluss, die Gemeinde sollte ein Benützungsreglement erarbeiten. Nachdem ein solches Reglement ausgearbeitet worden war, beauftragte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Fachstelle erneut, die Anlage vor Ort zu beurteilen. Dabei gelangte die Fachstelle mit Stellungnahme vom 6. September 2011 zum Ergebnis, mit der vorliegenden Benutzungsordnung sollte sich die Belastung der Anwohnerschaft durch den Betriebslärm der Skateanlage soweit reduzieren, dass nur noch gelegentliche Störungen vorkämen und der Anlage die Bewilligungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren holte das Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental zur Frage der Lärmimmissionen erneut einen Fachbericht der Fachstelle ein. Im entsprechenden Fachbericht vom 4. März 2020 hielt die Fachstelle zunächst unter Verweis auf die früheren Untersuchengen fest, die ordnungsgemässe Benützung der Anlage führe unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts zu Störungen in der Anwohnerschaft, die als höchstens geringfügig zu bezeichnen seien. Weiter führte sie aus, im nun vorliegenden Baugesuch sei die Sanierung/Optimierung der Skateanlage vorgesehen. Insbesondere seien der Ersatz der bestehenden Hohlkörperelemente, ein Wegfall der Coping Ramps sowie der Einbau eines Fein- Asphalt-Belags vorgesehen. Insgesamt seien neu elf fix positionierte bzw. verankerte Elemente vorgesehen. In Anbetracht der zurzeit vorhandenen, zehn mobilen Coping Ramps sowie den anderweitigen Einrichtungselementen würden die Skateeinrichtungen reduziert. Die Grösse der Anlage erfahre keine Änderung. Mit dem ersuchten Ersatz bzw. der ersuchten Sanierung der Skateeinrichtungen werde die bereits im Lärmgutachten der HSR Ingenieure AG ausgesprochene Empfehlung umgesetzt, schwere Elemente wie z.B. Betonelemente einzusetzen, da diese beim Aufprall weniger Lärm abgeben würden. Damit gehe eine Minderung des Immissionsniveaus einher. Hingegen werde sich das Immissionsniveau nicht so weit ändern, dass von der Anlage deutlich weniger Lärm ausgehen werde. Der Einbau eines Fein-Asphalt-Belags trage weiter dazu 17 Zum Ganzen BGE 133 II 292 E. 3.1 und 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64 f., 78 ff. 18 Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17 8/13 BVD 110/2020/97 bei, dass Rollgeräusche minimiert würden. Insgesamt würden die beantragten Massnahmen also zu keiner Erhöhung des Immissionsniveaus der Gesamtanlage führen. Eine neuerliche Prognose der zu erwartenden Lärmsituation mittels Lärmgutachten eines privaten Akustikbüros sei nicht erforderlich. Die Fachstelle hielt daher zusammenfassend fest, die vorgesehene Optimierung/Sanierung der Skateanlage würde bei einer ordnungsgemässen Nutzung der Anlage und bei fachgerechter Bauausführung zu einer Minderung des Immissionsniveaus in der Anwohnerschaft führen. Gelegentliche Störungen der Anwohnerschaft, wie sie anlässlich des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2011 festgestellt worden seien, könnten nicht gänzlich verhindert werden und seien insgesamt als höchstens geringfügig einzustufen. Die Fachstelle schlägt als Auflage jedoch vor, im Freien keine Musik zu gestatten. Zur Begründung führt sie aus, bisherige Immissionsbeurteilungen seien ohne Musikbetrieb vorgenommen worden. Die heutige Benutzungsordnung impliziere jedoch, dass bis 20:00 Uhr Musik im Freien gestattet sei. Mit einem allfälligen Musikangebot müsste eine Neubeurteilung durchgeführt werden. Nach Ansicht der Fachstelle führe jegliches musikalische Angebot bei der Nutzung der Skateanlage zu Immissionen in der Anwohnerschaft, die mehr als höchstens geringfügig einzustufen seien. d) Umweltschutzrechtlich sind nur solche Änderungen baubewilligungspflichtig, die zusätzlichen Lärm verursachen.19 Die Fachstelle gelangt in ihrem Bericht vom 4. März 2020 zum begründeten und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Massnahmen bei einer ordnungsgemässen Nutzung der Anlage und bei fachgerechter Bauausführung zu einer Minderung des Immissionsniveaus führen (vgl. etwa S. 9 des Berichts). Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 räumen ein, dass die vorgesehenen Optimierungsmassnahmen zu keiner Verstärkung der Lärmimmissionen führen.20 Ihre Befürchtung, die Frequentierung könnte zunehmen, dürfte überdies unbegründet sein, da die vorgesehenen Massnahmen zu einer Reduktion der vorhandenen Elemente und damit des bestehenden Angebots führen. Somit ist fraglich, inwiefern aus umweltrechtlicher Sicht überhaupt ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Die Frage bedarf jedoch keiner abschliessenden Beurteilung, weil die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 LSV – Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips – ohnehin erfüllt sind: Das Vorhaben und die nächsten zur Skatanlage bewohnten Liegenschaften befinden sich in der ES II (Art. 13 ÜV, Art. 211 GBR21). Die Fachstelle kommt in ihrem Bericht vom 4. März 2020 nachvollziehbar zum Schluss, das Bauvorhaben führe zu nicht mehr als geringfügigen Lärmimmissionen für die Anwohnerschaft. Die Fachstelle kennt die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Vorgeschichte sehr gut, wie sie selbst festhält. Dennoch nahm sie erneut eine umfangreiche Prüfung vor und stütze ihre Ergebnisse auf die neusten Beurteilungsgrundlagen, namentlich die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2017 erlassene Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» sowie die am 1. Februar 2019 überarbeitete Richtlinie des Cercle bruit. Die BVD sieht daher keine Veranlassung, von der überzeugenden Einschätzung der Fachstelle, wonach das Vorhaben zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft führt, abzuweichen. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Beurteilung der Fachstelle insbesondere vor, die Planungswerte würden während der angeordneten Ruhezeiten bzw. in den Nachtzeiten überschritten. Eine Benützung der Anlage ist jedoch gemäss der Benutzungsordnung während der dort definierten Ruhezeiten und den Nachtzeiten untersagt. Eine allfällig unzureichende Durchsetzung oder eine mögliche Anpassung der Benutzungsordnung ist, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausgehend von den geltenden Vorschriften hält das Vorhaben damit die Planungswerte, bzw. – weil vorliegend keine Belastungsgrenzwerte bestehen – ein vergleichbares Niveau ein. 19 Heidi Wiestner, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin 2/2011 S. 74 ff., S. 77 20 Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 2. Juli 2020 S. 7 oben 21 Baureglement der Gemeinde Spiez vom 24. November 2013 9/13 BVD 110/2020/97 Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat insoweit nicht zwingend eliminierenden Charakter.22 Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Lärmschutzrechts, an einer bereits errichteten Anlage keine lärmmindernden Vorhaben ausführen zu dürfen, weil allenfalls noch weitergehende Massnahmen möglich sind. Die Betriebsordnung sieht bereits jetzt eingeschränkte Öffnungszeiten vor. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachstelle führt die ordnungsgemässe Benützung der Anlage zu nicht mehr als geringfügigen Störungen. Eine weitergehende Einschränkung der Benützung der Anlage ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips nicht geboten. Zu allfälligen Lärmschutzwänden führte die Fachstelle sodann aus, diese müssten sehr nahe an den Skateeinrichtungen platziert werden und könnten die Nutzung der Skateanlage beeinträchtigen. Lärmschutzwände am Rand des Anlagenstandorts müssten sodann aufgrund der topographischen Hanglage zu den Immissionspunkten hin mehrere Meter hoch sein. Mit dieser Einschätzung der Fachstelle übereinstimmend geht aus der von den Beschwerdeführenden 3 und 4 eingereichten Machbarkeitsstudie zu Lärmschutzmassnahme eines Ingenierurbüros hervor, dass eine Lärmschutzwand 5 m hoch und 28 m lang und ein Damm gar 6 m hoch und 28 m lang sein müsste, um zu einer subjektiven Verbesserung des Immissionsniveaus zu führen. Die Massnahmen würden rund Fr. 100'000.-- (Lärmschutzwand) bzw. Fr. 60'000.-- (Damm) kosten.23 Bereits aus ästhetischer Sicht ist eine derartige Wand bzw. ein derartiger Damm in der Spiezer Bucht nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 entsprechend korrekt fest, eine solche Wand sei weder landschafts- noch ortsbildverträglich und auch das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental wies im angefochtenen Entscheid auf die negativen Auswirkungen auf das Ortsbild hin (Ziff. 3.4.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden berufen sich zwar auf eine kürzlich errichtete Lärmschutzwand beim Kinderspielplatz. Diese Wand ist jedoch lediglich 2.25 m hoch und damit weniger als halb so hoch wie die Mindesthöhe der hier fraglichen Wand. Die Gemeinde führt überdies aus, mit der Wand beim Kinderspielplatz sei primär die langjährige Problematik der Einsicht und des Zutritts zur Parzelle der Anstösserinnen und Anstösser gelöst worden. Die Wand sei kaum sichtbar, da sie zwischen zwei begrünten Streifen liege. Aufgrund der kurzen Distanz zum privaten Nachbargrundstück sei zudem der Wirkungsgrad der Lärmschutzwand sehr gut.24 Demgegenüber befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführenden 3 und 4 rund 65 m von der Skateanlage entfernt in erhöhter Lage. Damit unterscheiden sich die beiden Situationen in mehrerer Hinsicht grundlegend. Aus der Lärmschutzwand beim Spielplatz können die Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht ableiten, eine mehr als doppelt so hohe Mauer sei auch bei der Skateanlage geboten. Vielmehr genügen die vorgesehene Optimierung der Skateelemente und der neue Belag vorliegend dem Vorsorgeprinzip, zumal damit Massnahmen an der Quelle umgesetzt werden, die Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie z.B. Lärmschutzwänden grundsätzlich vorzuziehen sind. Anders als die Beschwerdeführenden ausführen, ist auch Art. 16 USG nicht einschlägig, da sich diese Norm nur auf Altanlagen bezieht, die Skateanlage aber eine neue Anlage ist.25 Die von den Beschwerdeführenden 3 und 4 weiter geforderte Umzäunung der Anlage soll schliesslich nicht der Vorsorge, sondern, wie sie selbst ausführen26, der Durchsetzung der Benutzungsordnung dienen. Dies ist allerdings nicht Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2). e) Die Fachstelle fordert in ihrem Bericht vom 4. März 2020 ein Musikverbot. Das Piktogramm auf der Benutzungsordnung «Tragbares Musikwiedergabegerät, mit rotem Kreuz durchgestrichen, schriftlicher Hinweis ab 20:00 Uhr» impliziere, dass Musik durchaus zulässig sei. Musik im Freien 22 BGE 124 II 517 E. 4.a 23 Beilage zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 2. Juli 2020 24 Stellungnahme der Gemeinde vom 4. November 2020 25 Schrader/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 16 N. 16 26 Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 2. Juli 2020 S. 10 10/13 BVD 110/2020/97 sei aber grundsätzlich problematisch und könne zu berechtigten Lärmklagen aus der Anwohnerschaft führen. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erteilte die Baubewilligung vom 1. Februar 2012 (bbew 1154/2010) auf der Grundlage der damals erarbeiteten Benutzungsordnung der Skateanlage (vgl. Ziff. 4.1. des Entscheids vom 1. Februar 2012). Damit wurde die Benutzungsordnung verbindlich. Die sich in den Unterlagen zum Verfahren bbew 1154/2010 befindende Abbildung der Benutzungsordnung enthält keine zeitliche Einschränkung des Musikverbots.27 Die abgebildete Benutzungsordnung wurde den damaligen Einsprechenden zugestellt und von ihnen akzeptiert; Änderungen an der Benutzungsordnung sind nicht ersichtlich.28 Die seinerzeitige Stellungnahme der Fachstelle vom 9. Dezember 2010 (S. 5) enthält ebenfalls keine zeitliche Begrenzung des bereits damals vorgeschlagenen Musikverbots.29 Die mit Entscheid vom 1. Februar 2012 verbindlich gewordene Benutzungsordnung statuiert demnach ein absolutes Musikverbot. Eine Anpassung des Musikverbots wäre daher mit einer Änderung der geltenden Benutzungsordnung verbunden und müsste aufgrund der umweltrechtlichen Auswirkungen im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens beurteilt werden. Ein solches hat soweit ersichtlich nicht stattgefunden und auch im vorliegenden Verfahren ersucht die Bauherrschaft nicht um Anpassung der Benutzungsordnung. Das Abspielen von Musik gilt demnach nach wie vor als verboten. Eine (neuerliche) Auflage im vorliegenden Verfahren hätte keine rechtliche Wirkung, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. Die Durchsetzung der geltenden Benutzungsordnung ist sodann, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2). Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat damit im Ergebnis zu Recht keine Nebenbestimmung zum Musikverbot verfügt. 5. Beweisanträge Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen die Einholung einer Stellungnahme des Sicherheitsdienstes Wimmis, der Anzeigerapporte der Kantonspolizei betreffend die Skateanlage seit 2010 sowie eines neuen Lärmgutachtens. Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen. Sie ist dabei nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG30). Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.31 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerden auch ohne Einholung einer Stellungnahme des Sicherheitsdienstes Wimmis sowie der Anzeigerapporte bei der Kantonspolizei und ohne Anordnung eines erneuten Lärmgutachtens beurteilt werden können. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend wird die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niederimmental vom 29. Mai 2020 bestätigt und die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. 27 Vgl. Akten bbew 1154/2010, pag. 49 28 Vgl. Akten bbew 1154/2010, pag. 35, 40 – 47 sowie Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental vom 1. Februar 2012 Ziff. 1.3 29 Akten bbew 1154/2010, pag. 31 30 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 31 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 26 ff. 11/13 BVD 110/2020/97 b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die Kosten werden anteilsmässig auf die Beschwerdeführenden aufgeteilt, wobei die Beschwerdeführenden 3 und 4 aufgrund ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde eine Streitgenossenschaft bilden. Die Verfahrenskosten werden daher zu jeweils einem Drittel, ausmachend je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 sowie gemeinsam den Beschwerdeführenden 3 und 4 auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 500.-- solidarisch (Art. 106 VRPG). c) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten von Fr. 3'500.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin jeweils einen Drittel der Parteikosten, ausmachend je Fr. 1'166.75, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 1'166.75 solidarisch (Art. 106 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 29. Mai 2020 wird bestätigt. 2. a) Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Den Beschwerdeführenden 3 und 4 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'166.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'166.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'166.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften solidarisch für diesen Betrag. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 BVD 110/2020/97 IV. Eröffnung - Alpha Assets AG, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher G.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin I.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, P.________gasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 6 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13