Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 1'180'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 48.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 327.10 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'575.10 zu ersetzen. III. Entscheid