b) Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdeführenden beziffert die Parteikosten auf Fr. 6007.50 (Honorar Fr. 5'530.00, Auslagen Fr. 48.00, Mehrwertsteuer Fr. 429.50) Nach Art. 11 Abs. 1 PKV17 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz.