sowie die Strassenanschlussbewilligung einzuholen und erstmals über diese Aspekte zu befinden. Daher muss die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Gesamtentscheid vom 28. Mai 2020 ist aufzuheben. Weitere Beweismassnahmen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).