b) Im vorliegenden Fall spricht die Kumulation von mehreren Gehörsverletzungen (Verletzung der Pflicht, Eingaben zuzustellen, Verletzung der Begründungspflicht, Nichtveröffentlichung einer Ausnahme) gegen eine Heilung, zumal diese ohne weitere Verfahrensschritte nicht möglich wäre. Hinzu kommen weitere Mängel, wie die unvollständigen Baugesuchsunterlagen, die unvollständige Publikation sowie die fehlenden Bewilligungen für den Strassenanschluss und die Unterschreitung des Leitungsabstands. Auch diese können nicht ohne weitere Verfahrensschritte behoben werden.