57 BauV14). In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Im vorliegenden Fall fehlt die notwendige Strassenanschlussbewilligung. Insoweit ist der angefochtene Entscheid somit mangelhaft. In ihrem Amtsbericht vom 21. Januar 2020 hatte die Gemeinde die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung zwar beantragt. Es ist allerdings fraglich, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt geprüft wurden. Der Amtsbericht enthält jedenfalls keine Ausführungen dazu.