c) Der Gesamtentscheid ist auch aus einem weiteren Grund mangelhaft: Das Bauvorhaben erfordert einen neuen Strassenanschluss auf die J.________ (Gemeindestrasse). Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG13). Voraussetzung für die Bewilligung eines Strassenanschlusses ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 57 BauV14).