b) Die Beschwerdeführenden bemängeln zu Recht, dass weder ein Gesuch noch eine Bewilligung für die Unterschreitung des reglementarischen Leitungsabstands vorliegen. Gemäss Beschwerdevernehmlassung der Gemeinde hat der Gemeinderat seine Zustimmung für die Unterschreitung des im AbwR festgelegten Bauabstands erteilt. Eine entsprechende Bewilligung ist jedoch ebenso wenig aktenkundig wie ein entsprechendes Gesuch. Zudem hätte die fragliche Bewilligung im Rahmen des Gesamtentscheids erteilt werden müssen (vgl. Art. 2a Abs. 1 BauG 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 8a, mit weiteren Hinweisen