Dieser hat zwar richtigerweise das vorgesehene Abwasserkonzept aus fachlicher Sicht überprüft. Er ist jedoch nicht zuständig für die Erteilung oder Verweigerung von Gewässerschutzbewilligungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Diese Kompetenz kommt gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a AbwR der Baukommission zu. Somit hätte diese allenfalls gestützt auf den Fachbericht des Abwasser-Ingenieurs den Amtsbericht betreffend Entwässerung von Grundstücken zuhanden der Vorinstanz verfassen müssen.