c) Was die Unterschreitung des Leitungsabstands betrifft ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass es dafür keine Ausnahmebewilligung braucht. Deshalb ist in dieser Hinsicht auch keine Publikation erforderlich. Hingegen ist die Verlegung der öffentlichen Leitung in der Umschreibung des Bauvorhabens zu nennen. Insoweit war die Publikation mangelhaft. Was die Unterschreitung des Waldabstands betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das nachträglich eingereichte Gesuch für die Unterschreitung des gesetzlichen Wandabstands hätte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 BewD veröffentlicht werden müssen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 5. Weitere Mängel