Das Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. An die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahmen dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn einspracheberechtigte Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam gemacht werden, so dass sie sich anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.12