a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ausnahmegesuche für die Unterschreitung des Waldabstands und des Bauabstands zur öffentlichen Abwasserleitung seien nicht publiziert worden. Die Beschwerdegegnerschaft ist demgegenüber der Auffassung, die Beschwerdeführenden hätten aus der unterlassenen Publikation keinen Nachteil erfahren.