Da im Zuge des Neubauvorhabens zwangsläufig auch die Umgebung neu bzw. wesentlich umgestaltet wird, ist dieser gemäss Art. 6 Abs. 1 GBR für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich. Der Umgebungsgestaltungsplan hat unter anderem die Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben (Bst. a), Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedung und Übergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück (Bst. b), Belagsänderungen (z. b. Vorplätze, Abstellplätze Gehwege usw.) (Bst. c) sowie Angaben zur Lage der vorgesehenen Bäume und Sträucher (Bst. d) zu enthalten.