13 Abs. 1 Bst. g BewD). Obwohl sowohl im Formular «Vorläufige formelle Prüfung» als auch im Bericht und Antrag des Bauinspektors der Gemeinde vom 22. November 2019 darauf hingewiesen wurde, fehlt darüber hinaus nach wie vor ein Umgebungsgestaltungsplan. Da im Zuge des Neubauvorhabens zwangsläufig auch die Umgebung neu bzw. wesentlich umgestaltet wird, ist dieser gemäss Art. 6 Abs. 1 GBR für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich.