13 Abs. 1 Bst. d BewD). Die im Situationsplan enthaltene Waldschraffur auf den Parzellen Jens Gbbl. Nrn. K.________ und L.________ genügt diesen Anforderungen nicht. Es trifft auch zu, dass die Abstände des Bauvorhabens von den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude nur teilweise eingetragen und vermasst sind, was Art. 13 Abs. 1 Bst. f BewD widerspricht. Anders als die Beschwerdegegnerschaft meint, lassen sich die fraglichen Abstände nicht ohne weiteres ermitteln, weil sie sich nur annäherungsweise aus dem Situationsplan herausmessen lassen. Auf dem Grundstück Jens Gbbl. Nr. O.________ befindet sich eine öffentliche Abwasserleitung, die mit dem Bauprojekt verlegt werden soll.