Das Grundstück Jens Gbbl. Nr. O.________ befindet sich teilweise in der Wohnzone und teilweise in der Landwirtschaftszone. Dem bewilligten Situationsplan lässt sich nicht entnehmen, wo sich die Zonengrenze befindet bzw. welcher Teil des Grundstücks sich in welcher Zone befindet. Dies widerspricht Art. 13 Abs. 1 Bst. b BewD. Zudem grenzt das Grundstück Jens Gbbl. Nr. O.________ an einen Wald. Mangels Waldbaulinien müssten deshalb im Situationsplan die Waldränder mit einer besonderen Farbe und nach effektivem Verlauf eingetragen werden, da diese unbestritten weniger als 30 m von den geplanten Bauten und Anlagen entfernt sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst.