Art. 10 AbwR10 sieht zum Schutz öffentlicher Leitungen einen Bauabstand vor, der in der Regel vier Meter zu betrage hat. Das Unterschreiten dieses Abstandes braucht eine Bewilligung des Gemeinderates. Dabei handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm und nicht um eine Ausnahmebewilligung. Eine Aufnahme in die Rubrik «Ausnahmegesuch» war deshalb nicht erforderlich.