Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, das Baugesuchsformular sei unvollständig, weil die Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand und vom reglementarischen Leitungsabstand nicht in der Rubrik «Ausnahmegesuch» aufgeführt sei, ist ihre Rüge unbegründet: Bauten im Waldabstand sind nicht in dieser Rubrik, sondern in der Rubrik «Beilagen zum Baubewilligungsgesuch» zu nennen, d. h. im Baugesuchsformular 1.0 ist unter dieser Rubrik «4.2 Bauten nach Waldgesetz» auszuwählen und das entsprechende Formular dem Baugesuch beizulegen. Es trifft zwar zu, dass das fragliche Formular ursprünglich fehlte. Es wurde aber im Laufe des Verfahrens nachgereicht. Dieser Mangel wurde somit behoben.