c) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD). Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, das Baugesuchsformular sei unvollständig, weil die Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand und vom reglementarischen Leitungsabstand nicht in der Rubrik «Ausnahmegesuch» aufgeführt sei, ist ihre Rüge unbegründet: