Die Beschwerdegegnerschaft ist demgegenüber der Auffassung, der auf Grundlagen der amtlichen Vermessung erstellte Situationsplan genüge den gesetzlichen Anforderungen. Der Massstab von 1:500 sei auf dem Plan angegeben. Entsprechend liessen sich die fraglichen Abstände ohne weiteres ermitteln. Eine abschliessende Beurteilung sei deshalb durchaus möglich. Was den Nachweis des Waldrands sowie des Waldabstands angehe, sei darauf 6 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5