Zudem fehlten zahlreiche Abstandsangaben, insbesondere der Abstand zur Zonengrenze, zu den öffentlichen Abwasserleitungen und zu den benachbarten Gebäuden. Eine abschliessende Beurteilung des Bauvorhabens sei ohne Angabe derart zentraler Angaben schlicht ausgeschlossen. Ausnahmen von Bauvorschriften dürften nicht von Amtes wegen geprüft und erteilt werden. Für die Unterschreitung des reglementarischen Bauabstands von der öffentlichen Abwasserleitung bestehe weder ein Ausnahmegesuch noch sei eine Ausnahme erteilt worden.