a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baugesuchsakten seien aus mehreren Gründen unvollständig und mangelhaft. So sei das Baugesuchsformular 1.0 vom 6. November 2019 unvollständig. Unter den Ausnahmegesuchen fehlten insbesondere die Ausnahme vom gesetzlichen Waldabstand sowie die Ausnahme zur Unterschreitung des reglementarischen Leitungsabstands. Die aktenkundigen Situationspläne seien ungenügend. Der Waldrand sei nicht nachgewiesen und eingezeichnet. Zudem fehlten zahlreiche Abstandsangaben, insbesondere der Abstand zur Zonengrenze, zu den öffentlichen Abwasserleitungen und zu den benachbarten Gebäuden.